Steuervergünstigungen
Sämtliche Spenden und Zuwendungen an die Herforder Bürgerstiftung sind steuerlich absetzbar. Wir stellen Ihnen eine entsprechende Spendenbescheinigung aus, die Sie mit Ihrer Steuererklärung dem Finanzamt einreichen können. In welchen Größenordnungen die Beträge steuerlich Berücksichtigung finden, stellen wir Ihnen unten dar.
Geben Sie Gutes für ein besseres Leben in Herford!
Warum können Sie auf unsere Spendenbescheinigungen vertrauen
Die Tätigkeit unserer Bürgerstiftung wird in regelmäßigen Abständen vom Finanzamt Herford geprüft und die Einhaltung der Gemeinnützigkeit bestätigt. Im Einkommensteuergesetz ist niedergelegt, dass Spender/Stifter darauf vertrauen können und Ihnen die steuerlichen Vorteile durch die geleisteten Zuwendungen zugutekommen.
Diese sehen wie folgt aus:
Spenden
Spenden können bis zur Höhe von 20% der Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sofern in einem Jahr mehr als dieser Betrag zugewendet werden sollte, ist der überschießende Betrag nicht verloren. Er kann zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden und wirkt sich in den folgenden Jahren als Sonderausgabe aus. Man kann also der Freizügigkeit ihren Lauf lassen und kann, wenn man Lust dazu hat, auch größere Beträge zuwenden.
Natürlich können auch Unternehmen Spenden an die Bürgerstiftung steuerlich geltend machen. Die Grenze sieht allerdings etwas anders aus und zwar sind Beträge abzugsfähig: entweder bis zu 20 % des Einkommens oder in Höhe von 4‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
(Zu-)Stiftungen/Stiftungsfonds
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung unterscheiden sich von Spenden dadurch, dass die Mittel nicht zeitnah für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden müssen, sondern, dass die Stiftung sie möglichst ertragbringend Anlegen und die Früchte für den gemeinnützigen Zweck verwenden muss. Das Stiftungsvermögen soll dauerhaft erhalten bleiben. Sogenannte Zustiftungen können wie eine Spende bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte geltend gemacht werden.
Da Zustiftungen nicht so häufig geleistet werden, aber wenn sie vorkommen auch höher ausfallen können, gibt es hierfür einen besonderen Höchstbetrag. Dieser Betrag beläuft sich auf eine Million Euro. Wer also in das Vermögen unserer Stiftung bis zu einer Million Euro einzahlt, kann den Betrag in einem Veranlagungsjahr steuerlich geltend machen. Da der Betrag sehr hoch ist, kann der Abzug auf bis zu zehn Jahre verteilt werden. Dieser Höchstbetrag darf innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf zwei Millionen Euro.
Kapitalgesellschaften werden in der Regel keine Stifter, daher gibt es solche Abzugsmöglichkeiten nicht für die GmbH oder die Aktiengesellschaft. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften steht der gewerbesteuerliche Abzugsbetrag zur Verfügung. Die dahinter stehenden Personen nehmen den oben dargestellten Betrag in Anspruch.
Was gibt es sonst noch
Sollten Sie als Erbe oder Beschenkter gut bedacht worden sein und geben daher aus dem Erbe/der Schenkung innerhalb von 24 Monaten das Ganze oder einen Teil an eine Stiftung weiter, tritt insoweit Erbschaft-/Schenkungsteuerfreiheit ein. Natürlich sollten Sie sich in steuerrechtlichen und juristischen Fragen beraten lassen insbesondere, wenn es um größere Beträge geht.
Bei der Vermittlung von kompetenten Ansprechpartnern sind wir gern behilflich.